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Montag, 01. Februar 2010

Haftung bei Stürzen durch Winterglätte

Grundsätzlich muss der Grundeigentümer oder der Anlieger dafür sorgen, dass die Gehwege geräumt bzw. gestreut sind. Unterlässt er dies und kommt es in Folge dessen zu einem verhängnisvollen Sturz, kann der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen  Schadenersatzansprüche und sogar Schmerzensgeld einfordern.

Exakte Dokumentation
Dazu ist es wichtig, genau festzuhalten, wo sich der Sturz ereignet hat. Nur so kann der Räum- und Streupflichtige – und damit der Verursacher des Schadens – ermittelt werden. Auf Fahrbahnen oder Fußgängerüberwegen wird dies meist die Stadt oder Gemeinde sein, an Bushaltestellen das Verkehrsunternehmen und auf öffentlichen Gehwegen die Eigentümer der anliegenden Grundstücke. 

Wenn Sie als Opfer eines Glätteunfalls der Meinung sind, dass die Ursache hierfür die ungenügende Beseitigung von Schnee- oder Eisglätte ist, sollten Sie neben Ort und Zeit außerdem auch den Zustand der Unfallstelle festhalten. Denn wer Schadenersatz geltend machen will, muss gegebenenfalls Beweise vorlegen, zum Beispiel in Form von Zeugenaussagen oder Fotos. 

Nutzen für HEK und Versicherte
Übrigens: Auch für die HEK sind Informationen zu Unfällen wichtig, bei denen Versicherten verletzt wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Unfall durch Schnee- und Eisglätte, einen Verkehrsunfall oder einen Hundebiss handelt. In jedem Fall müssen wir prüfen, ob auch uns ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Verursacher des Schadens oder der zuständiger Haftpflichtversicherung zusteht, wenn wir aufgrund eines Unfalls Leistungen erbracht haben, zum Beispiel für Transportkosten oder eine ärztliche Behandlung. Im Jahr 2009 hat die HEK so über vier Millionen Euro von Schadensverursachern oder deren Haftpflichtversicherungen eingezogen. 

Quelle: HEK